JuraForum.de > Urteile > Thüringer Oberlandesgericht > Verkündungsdatum > 01 / 2004
Insgesamt sind 13 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Schlagworte: | Strafverfahren, Kostenrecht, Pauschvergütung, Verteidigergebühren |
| Leitsatz: | 1. Der zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt erhält im Falle der Verbindung mehrerer staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren die Vorverfahrensgebühr nach §§ 84 Abs. 1, 83 Abs. 1, 97 Abs. 3 BRAGO mehrfach, wenn er vor der Verbindung in jedem der Ermittlungsverfahren als Wahlverteidiger tätig gewesen ist. Ob die Verfahrensverbindung vor oder nach Anklageerhebung erfolgt ist unerheblich (Anschluss an OLG Hamm, JurBüro 1992, 214). 2. Entstehen mehrere Gebühren, so ist dies im Rahmen der Abwägung nach § 99 BRAGO zu berücksichtigen. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, AR (S) 101/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, BVormVG, AEVO |
| Schlagworte: | Betreuervergütung, Fortbildung, Stundensatzerhöhung |
| Leitsatz: | Die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs der insgesamt 200 Stunden nicht überschreitet, öffnet nicht den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BVormVG. Hierzu bedarf es einer abgeschlossenen Lehre oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 737/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, HausratsVO, ZPO |
| Schlagworte: | Ehewohnung |
| Leitsatz: | 1. Zur Wohnung gehören auch Nebenräume wie Keller, Garage, Sport- und Fitnessräume, sofern diese von den Eheleuten vor der Trennung genutzt wurden. 2. Die Räumlichkeiten verlieren ihren Charakter als Ehewohnung nicht dadurch, dass ein Ehegatte wegen erheblicher ehelicher Spannungen auszieht. 3. Eine eindeutige Aufgabe der Wohnung liegt nicht vor, wenn die Parteinen in einer Vereinbarung festhalten, dass die Regelung nur vorübergehend und im beiderseitigen Einvernehmen abänderbar ist. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 UF 505/03 | |
| Rechtsgebiete: | ThürPAG |
| Schlagworte: | Freiheitsentziehung, Polizeigewahrsam |
| Leitsatz: | Die Neigung zu einem Verstoß gegen das Versammlungsrecht allein rechtfertigt den Polizeigewahrsam nicht. Sie muss sich durch eine der in § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. c ThürPAG bestimmten weiteren Verhaltensweisen zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verdichtet haben. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 579/03 | |