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JuraForum.deUrteileThüringer OberlandesgerichtVerkündungsdatum08 / 2003 

Thüringer Oberlandesgericht

Entscheidungen 08 / 2003



Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 W 422/03 vom 28.08.2003

Rechtsgebiete:WEG
Schlagworte:Anfechtung eines Tierhaltungsverbots
Leitsatz:1. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass die Hausgemeinschaft bei übermäßiger Störung Tierhaltung in der Wohnanlage untersagen kann, ist es Sache der Eigentümerversammlung im Einzelfall zu prüfen, ob ein von einem Nutzer der Wohnanlage gehaltenes Tier die Mitbewohner in einem der Hausordnung widersprechenden Maß belästigt. Kommt die Versammlung zu dem Ergebnis, dass dies nicht so ist, enthält ihre Entscheidung inhaltlich die Gestattung der jeweiligen Tierhaltung vorbehaltlich einer Veränderung der Belästigungsintensität. Stellt die Wohnungseigentümerversammlung fest, dass das in Frage stehende Haustier die Ursache übermäßigen Lärms, Schmutz oder anderer übermäßig störender Einwirkungen ist, ist mit dieser Feststellung das an den Tierhalter gerichtete Verbot verbunden, das störende Haustier weiterhin in seiner Wohnung zu halten. Spricht die Versammlung dieses Verbot aus, beruht es auf der Feststellung eines hausordnungswidrigen Sachverhalts.

2. Hält der betroffene Tierhalter das gegen ihn gerichtete Verbot für unbegründet, muss er (auch) die es tragenden Feststellungen im Wege der Beschlussanfechtung nach §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG bekämpfen. Ist der Beschluss gem. § 23 Abs. 4 S. 2 WEG bestandskräftig geworden, bildet er die Rechtsgrundlage für die zur Durchsetzung des Tierhaltungsverbots noch erforderlichen Schritte. Findet insoweit ein Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG statt, so beantwortet sich die Frage nach der Rechtsstellung und Pflichten der beteiligten Wohnungseigentümer nicht aus dem Gesetz bzw. der Gemeinschaftsordnung, sondern allein aus dem unanfechtbar gewordenen Wohnungseigentümerbeschluss. Insoweit findet der betroffene Beteiligte mit der Behauptung, der Beschluss sei fehlerhaft zustande gekommen, sein - des Beteiligten - Verhalten sei ordnungsmäßig im weiteren Verfahren kein Gehör (vgl. BGHZ 145, 158, 169).
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 422/03



OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 W 400/03 vom 27.08.2003

Rechtsgebiete:BGB, PStG
Schlagworte:Vornamensgebung, LouAnn
Leitsatz:1. Es gibt keine allgemein verbindlichen Vorschriften über die Wahl und Führung von Vorname. Das Vornamens-Bestimmungsrecht der Eltern wird überwiegend als elterliches Freiheitsrecht definiert, dessen Grenzen sich daraus ergeben, dass die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen darf; dabei gehört zur rechten Ordnung, dass nicht willkürliche oder ganz ungebräuchliche oder zur Kennzeichnung ihrer Träger ungeeignete Bezeichnungen verwendet werden. Daneben hat das Vornamensbestimmungsrecht das Kindeswohl zu beachten.

2. Der Vorname LouAnn ist zur Individual- und Geschlechtskennzeichnung geeignet und beeinträchtigt das Kindesinteresse weder durch anstößige, sinnlose, willkürliche oder sonstige Bezeichnungen, durch die das Kind der Lächerlichkeit preisgegeben oder beim alltäglichen Gebrauch des Namens gesellschaftlichen Belastungen ausgesetzt wird.

3. Das Standesamt kann nicht Vornamen zurückweisen, weil es die Vereinbarkeit der von den Eltern gewählten Schreibweise mit den Regeln der deutschen Rechtschreibung verneint. Infolge tief greifender gesellschaftlicher und kultureller Veränderungen in Deutschland in den letzten Jahrzehnten wird es inzwischen ohne weiteres hingenommen, dass deutsche Eltern ihren Kindern ausländische Namen geben. Insoweit kommt es auf die Gebräuchlichkeit der Namensschreibung im sprachlichen Herkunftsland des Vornamens an.

4. Der Inhalt der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA) ist - ohne Bindungswirkung für die Gerichte - reine interne Verwaltungsvorschrift, die für den Standesbeamten allgemeine Weisungen enthält. Die Bestimmung der DA liefert nur einige grobe Kriterien für die Zulässigkeit von Vornamen, wie sie in der Rechtsprechung entwickelt worden sind.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 400/03

OLG-THUERINGEN – Beschluss, 1 U 627/03 vom 18.08.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz:Eine generelle Fürsorgepflicht des angegangenen, für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder geeignete Maßnahmen rechtzeitig eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern, besteht nicht.

Die "nachwirkende Fürsorgepflicht" trifft regelmäßig nur das Gericht, das "im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache befasst" gewesen ist.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 U 627/03


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