JuraForum.de > Urteile > Thüringer Oberlandesgericht > Verkündungsdatum > 05 / 2002
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GBO |
| Schlagworte: | Beschwerdeberechtigung bei Zwischenverfügung |
| Leitsatz: | Eine Zwischenverfügung, die innerhalb eines GB-Berichtigungsverfahrens ergeht begründet für den von der Berichtigung betroffenen Bucheigentümer keine materielle Beschwer. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 271/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Wegfall der Veranlassung zur Sicherheitsleistung |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 W 267/02 | |
| Rechtsgebiete: | GBO |
| Schlagworte: | Eintragungsmitteilung und Notarvollmacht |
| Leitsatz: | 1. Der Antrag, die Eintragungsmitteilung nicht allein dem Urkundsnotar zuzusenden, ist nicht von dem die Grundbucheintragung einleitenden Antrag zu isolieren. so dass er hinsichtlich der Person des Antragstellers davon bestimmt wird, wer den Haupt-Antrag gestellt hat. 2. § 15 GBO verbindet mit der Annahme der Ermächtigung durch den Notar die an den Rechtsverkehr (Grundbuchamt, weitere Beteiligte des Eintragungsvorgangs) gerichtete Aussage, dass für sämtliche Schritte zwischen Antragstellung und Kenntnis vom Antragsvollzug der Notar den ihn beauftragenden Beteiligten repräsentiert. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 203/02 | |
| Rechtsgebiete: | GBO, BGB |
| Schlagworte: | Prüfungspflicht bei Zwischenverfügung |
| Leitsatz: | 1. Das verfahrensrechtliche Gebot, mittels einer Zwischenverfügung die Antragswirkung nur dort zu erhalten, wo die Eintragung nach rückwirkender Mängelbeseitigung stattfindet, wirkt sich auf die Prüfungspflicht des Grundbuchamtes aus. Dieses muss den Eintragungsantrag umfassend prüfen, es darf sich nicht vorbehaltlich weiterer Prüfung (und Beanstandung) auf einige der Eintragungsvoraussetzungen beschränken. 2. Auch wenn Gegenstand der gegen eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO gerichteten Beschwerde lediglich diese Entscheidung mit den in ihr aufgeführten Eintragungshindernissen ist und nicht der gesamte Eintragungsantrag, so erstreckt die Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren auch darauf, ob für die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der angefochtene Entscheidung vorgelegen haben. 3. Sind nach dem Wortlaut einer Notarurkunde die Ansprüche des Käufers aus einem Grundstückskaufvertrag an einen Dritten abgetreten worden, so ist davon auszugehen, dass der Dritte nicht in den durch Auflassung und Eintragungsvormerkung bestimmten dinglichen Rechtsbestand des Zedenten eingetreten ist. In diesem Fall kann der Eignetumsübergang nur aufgrund einer besonderen Auflassung zwischen dem eingetragenen Eigentümer und dem Zessionar eingetragen werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Gesamtumstände die Feststellung tragen, dass nicht der Vertragserfüllungsanspruch, sondern die Gesamtrechtsposition des Erstkäufers übertragen worden ist. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 682/01 | |