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JuraForum.deUrteileThüringer OberlandesgerichtVerkündungsdatum02 / 2002 

Thüringer Oberlandesgericht

Entscheidungen 02 / 2002



Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 W 787/01 vom 28.02.2002

Rechtsgebiete:GBO, ZPO
Schlagworte:Hinweispflicht bei Zwangshypothek
Leitsatz:1. Soweit das Grundbuchamt bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Vollstreckungsorgan tätig wird, trifft es in Bezug auf das Fehlen von Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen anders als sonst im Antragsverfahren nach der Grundbuchordnung grundsätzlich eine Hinweispflicht, deren Umfang sich aus § 139 ZPO ergibt.

2. Diese Hinweispflicht obliegt auch dem Landgericht im Beschwerdeverfahren.

3. Die Hinweispflicht nach § 139 ZPO a. F. besteht nicht, wenn der Verfahrensgegner den Hinweis gegeben hat.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 787/01



OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 U 360/01 vom 27.02.2002

Rechtsgebiete:BGB, VOB/A
Schlagworte:Entgangener Gewinn des übergangenen Bieters
Leitsatz:1. Der zu Unrecht übergangene Bieter kann als Schadensersatz nicht sowohl das negative als auch das positive Interesse fordern.

2. Hat der Auftraggeber das Angebot der Klägerin in die letzte Wertungsstufe, die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 S. 2 und 3 VOB/A mit einbezogen, ist er im Grundsatz gehindert, bei der Zuschlagserteilung Umstände aus vorangegangenen Wertungsstufen, etwa fehlende oder besondere Eignung des Bieters erneut zu berücksichtigen (vgl. BGH WM 2002, 305).

3. Ein Angebot ist nicht unvollständig im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A, wenn es in einer Reihe von 26 Positionen einen Einheitspreis von 0,01 DM angibt.

4. Für den Auftraggeber kann sich bei Mengenänderungen ein Preisrisiko daraus ergeben, dass einzelne Einheitspreise bewusst zu niedrig in ein Angebot eingesetzt werden. Hier kann der Zuschlag auf ein preislich etwas höheres, aber mit weniger Risiken behaftetes Angebot durchaus VOB/A-gerecht sein, da in diesem Fall das niedrigere Angebot unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkts in Wahrheit nicht das wirtschaftlichste ist.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 U 360/01

OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 W 117/02 vom 22.02.2002

Rechtsgebiete:FGG
Schlagworte:Arztzeugnis vor Unterbringung, Kammeranhörung
Leitsatz:1. Darüber, ob gem. § 69 g Abs. 5 S. 2 FGG die Anhörung einem Kammermitglied als beauftragtem Richter anvertraut wird, weil von vornherein anzunehmen ist, dass das Beschwerdegericht das Ergebnis der Ermittlungen ohne eigenen Eindruck von dem Betroffenen zu würdigen vermag, hat die Kammer bei Eintritt in das Tatsachenprüfungsverfahren zu entscheiden. Diese Entscheidung hat das Landgericht entweder in der Übertragungsentscheidung oder in dem Hauptsachebeschluss zu begründen (vgl. Senat, FGPrax 2000, 239 m.w.N.).

2. Das bei einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme an Stelle eines Gutachtens ausreichende ärztliche Zeugnis soll nämlich dazu dienen, die Voraussetzungen einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme glaubhaft zu machen. Es muss daher bei einer Unterbringung aus gesundheitlichen Gründen von einem Arzt für Psychiatrie oder einem Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie stammen. Ein Schreiben ist als ärztliches Zeugnis unverwertbar, wenn es weder erkennen lässt, wer das Zeugnis abgegeben hat noch wen es betrifft.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 117/02

OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 W 44/02 vom 05.02.2002

Rechtsgebiete:BGB, FGG
Schlagworte:Betreuung, Zwangsbehandlung
Leitsatz:1. Der Einsatz von physischer Gewalt zur Vollziehung einer ärztlichen Maßnahme - sog. Zwangsbehandlung - ist im Betreuungsrecht nicht ausdrücklich geregelt. Ein Rückgriff insbesondere auf § 1906 Abs. 1, 4 BGB ist ausgeschlossen (vgl. BGH FGPrax 2000, 40), ebensowenig sieht das Betreuungsrecht außerhalb der §§ 1906, 70g Abs. 5 FGG eine Grundlage für Zwangsmaßnahmen des Gerichts gegen den Betreuten.

2. Ist bei einem einsichtsfähigen Betreuten die Zwangsbehandlung gegen seinen Willen generell unzulässig, ist sie bei einem seine Behandlungsbedürftigkeit aufgrund seiner psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht erkennenden Betreuten nur geboten, wenn es sich dabei um einen lebensnotwendigen Eingriff handelt.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 44/02


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