JuraForum.de > Urteile > Thüringer Oberlandesgericht > Verkündungsdatum > 01 / 2002
Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | LwAnpG |
| Schlagworte: | LPG-Umwandlung, Kontinuitätsprinzip |
| Leitsatz: | 1. Eine grundlegende Voraussetzung für eine identitätswahrende Umwandlung im Sinne der §§ 23 ff. LwAnpG besteht darin, dass ein Umwandlungsbeschluss vorliegt, der seinem Inhalt nach auf eine solche identitätswahrende Umwandlung gerichtet ist. Fehlt es daran, können die Wirkungen eines Formwechsels auch nicht gemäß § 34 Abs. 3 LwAnpG durch Eintragung der neuen Rechtsform im Handelsregister eintreten (vgl. BGH ZIP 1999, a.a.O. m.w.N.). 2. Der Umwandlungsbeschluss muss inhaltlich das in § 34 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG zum Ausdruck kommende Prinzip der Kontinuität der Mitgliedschaft bei der umgewandelten Gesellschaft zum Ausdruck bringen (vgl. BGH ZIP 1999, a.a.O. m.w.N.). Das ist nicht der Fall bei einer angestrebten Fortführung einer LPG in Liquidation durch eine GmbH und durch eine GmbH & Co. KG, wobei die Gründung der GmbH & Co. KG durch die GmbH sowie diejenigen LPG-Mitglieder, die Gesellschafter werden wollen, erfolgt, und wenn diese Mitglieder vor Feststellung des tatsächlichen Werts ihrer Beteiligung an dem Eigenkapital der LPG einen Treuhänder beauftragen, für sie Kommanditist mit einer Bareinlage von 25.000 DM zu werden. Ein solcher Umwandlungsbeschluss ist seinem Inhalt nach wegen Verletzung des Prinzips der Kontinuität der Mitgliedschaft nicht auf eine formwechselnde Umwandlung gerichtet (vgl. BGH ZIP 1999, a.a.O.). |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 627/01 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Schlagworte: | Ehewohnung / Räumungsvollstreckung / Vollstreckungstitel / Räumungsvollstreckung in Ehewohnung |
| Leitsatz: | Im Regelfall üben an einer Ehewohnung beide Ehegatten gleichberechtigten und eigenständigen Mitbesitz aus, daher bedarf es zur Vollstreckung eines die Wohnung betreffenden Herausgabeanspruchs eines Titels gegen beide Ehegatten. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 10/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Zwangsvollstreckung, Erfüllung, Unmöglichkeit |
| Leitsatz: | 1. Eine einstweilige Verfügung trägt nach Ablauf der Vollziehungsfrist dann eine weitere, Vollstreckung, wenn der neue Vollstreckungsantrag inhaltlich seinem Vorgänger gleicht und wenn er sich im Hinblick auf eine außerhalb der Einwirkungsspähre des Vollstreckungsgläubigers eingetretene Sachverhaltsveränderung sich als notwendig erweist (vgl. Senat, Beschl. v. 8. 1. 2001, 6 W 458/00). 2. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn der Vollstreckungsgläubiger infolge geänderter Verhältnisse eine zunächst vertretbare Handlung gem. § 888 ZPO vollstrecken muss. 3. Die Verhängung eines Zwangsmittels nach § 888 ZPO ist nur solange zulässig, als der Vollstreckungsschuldner die ihm nach dem Titel obliegende Handlung erfüllen kann. 4. Der rechtlichen Erfüllungsunmöglichkeit steht die tatsächliche Unmöglichkeit gleich, wobei in diesem Sinn unmöglich auch ein Verhalten ist, welches für sich gesehen zwar noch realisierbar ist, wenn dazu jedoch Schritte unternommen werden müssen, die dem Verpflichteten nicht zumutbar sind. 5. Bei der Vollstreckung aufgrund einer einstweiligen Verfügung, ist für die Frage der Erfüllungszumutbarkeit in Rechnung zu stellen, dass die Vollstreckungsgläubigerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgegangen ist, weil sie das auf das geforderte Verhalten der Schuldnerinnen nicht erst nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens angewiesen ist, sondern eilig und umgehend verwirklichten Rechtsschutzes bedarf. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 757/01 | |