JuraForum.de > Urteile > Thüringer Oberlandesgericht > Verkündungsdatum > 12 / 2001
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| Rechtsgebiete: | InsO, ZPO |
| Schlagworte: | Insolvenz, Personengesellschaft, Gesellschafterhaftung |
| Leitsatz: | 1. Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ist durch § 89 Abs. 3 InsO nur für die Entscheidungen über die Rechtsbehelfe des § 766 ZPO begründet worden. 2. § 93 InsO gilt auch für die BGB-Gesellschaft mit der Folge, dass allein der Insolvenzverwalter der Gesellschaft gegen die persönlich haftenden Gesellschafter titulierte Gesellschaftsverbindlichkeiten betreiben und der Zwangsvollstreckung eines Vollstreckungsgläubigers entgegentreten kann. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 695/01 | |