JuraForum.de > Urteile > Thüringer Oberlandesgericht > Verkündungsdatum > 11 / 2001
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:
| Rechtsgebiete: | BGB, BtVormVG |
| Schlagworte: | Betreuervergütung, erhöhter Stundensatz |
| Leitsatz: | 1. Besondere Kenntnisse oder Fachkenntnisse sind solche, die über ein bestimmtes Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei dieses Grundwissen je nach Bildungsstand oder Ausbildung unterschiedlich sein kann. Für die Führung der Betreuung nutzbar sind solche Fachkenntnisse dann, wenn sie den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen. Dabei ist es nicht nötig, dass die Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken, vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus (vgl. Senat FGPrax 2000, 110) 2. Da es sich bei der Betreuung ihrem Wesen nach um rechtliche Betreuung (§ 1901 Abs. 1 BGB) handelt, kommt insbesondere rechtlichen Kenntnissen eine besondere Bedeutung zu; betreuungsrelevant sind aber auch Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft, sofern die abgeschlossene Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanten Fachwissens ausgerichtet ist, wie etwa bei den Studiengängen Rechtswissenschaft, Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie oder Betriebswirtschaft (vgl. Senat, a.a.O.) 3. Ein Hochschulstudium als Diplompädagoge mit den Schwerpunktfächern Erwachsenen- und Jugendpädagogik, Erwachsenen- und Jugendpsychologie, Familienpädagogik, Arbeitspsychologie und Alterspsychologie kann die Erhöhung der Betreuervergütung nach § 1 Abs. 1 S. 2 BtVormVG begründen. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 495/01 | |
| Rechtsgebiete: | RPFlG, ZPO, BRAGO |
| Schlagworte: | Erstattungsfähigkeit von Reisekosten |
| Leitsatz: | 1. Die Reisekosten (Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheits- sowie Übernachtungsgelder) des auswärtigen, nach dem 01.01.2000 aufgrund der Neufassung des § 78 Abs. 1 ZPO bei dem Prozessgericht nicht zugelassenen aber postulationsfähigen auswärtigen Prozessbevollmächtigten nach § 28 BRAGO sind grundsätzlich erstattungsfähig. 2. Eine Erstattung diesr Kosten kommt insoweit in Betracht, als sie im Einzelfall die zusätzlichen Kosten eines ansonsten für die Teminswahrnehmung zu beauftragenden Unterbevollmächtigten nach § 53 BRAGO nicht übersteigen. 3. Unter dem aus der allgemeinen Schadensminderungspflicht abzuleitenden Gebot der kostengünstigen und sparsamen Prozessführung hat die Partei einen Vergleich zwischen der Höhe der anfallenden Reisekosten des Prozessbevollmächtigten und der etwa mit der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten anfallenden zusätzllichen weiteren Kosten nach § 53 BRAGO anzustellen. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 7 W 203/01 | |
| Rechtsgebiete: | GBO, ZPO |
| Schlagworte: | Beschwerdeentscheidung, Tatsachenfeststellung 02.11.2001 6 W 521/01 |
| Leitsatz: | Die vom Rechtsbeschwerdegericht vorzunehmende rechtliche Überprüfung setzt voraus, dass sich aus der Beschwerdeentscheidung ergibt, von welchem Sachverhalt das Landgericht ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat. Dazu bedarf es grundsätzlich einer vollständigen Darstellung der tatsächlichen Grundlagen, wobei die ergänzende konkrete Bezugnahme zulässig ist. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 521/01 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Sicherheitsleistung nach Abnahme |
| Leitsatz: | 1. Der Werkunternehmer kann nach Abnahme des Werkes oder Beendigung des Werkvertrages von dem Besteller gemäß § 648a BGB auch für bereits erbrachte Leistungen Sicherheit in Höhe des noch nicht bezahlten Werklohnes verlangen, selbst wenn der Besteller die Restzahlung wegen streitiger, unstreitiger oder nachgewiesener Mängel verweigert. 2. Leistet der Besteller die geforderte Sicherheit nicht, steht dem Werkunternehmer der volle Vergütungsanspruch unbedingt zu, ohne dass der Besteller wegen Gegenansprüchen, die sich auf das Vorliegen von Mängeln stützen, aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 1 U 479/01 | |
"Thüringer Oberlandesgericht - Entscheidungen 11 / 2001 - Seite 2" © JuraForum.de — 2003-2012
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