JuraForum.de > Urteile > Thüringer Oberlandesgericht > Verkündungsdatum > 09 / 2001
Insgesamt sind 2 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | AuslG, FGG |
| Schlagworte: | Abschiebunghaft, Prüfungspflicht |
| Leitsatz: | 1. § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG erfordert dann, wenn die Ausländerbehörde für die Heimreise des von Abschiebungshaft Betroffenen Passdokumente erst beschaffen muss, Feststellungen dazu, welche konkreten Tatsachen die Erwartung der Ausländerbehörde rechtfertigen, die Abschiebung könne innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden. 2. Die dazu notwendigen Ermittlungen müssen nicht zwingend im Wege der förmlichen Beweiserhebung durchgeführt werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.02.2001, 6 W 119/01). 3. Auch wenn der Haftrichter wegen der Frage der Erlaubtheit des Inlandsaufenthalts grds. an die Verwaltungsakte der Ausländerbehörde gebunden ist, hat er die zur Begründung eines Bleiberechts vorgebrachten Tatsachen zu beachten, weil sie Bedeutung für die Frage haben, ob die Anordnung von Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich ist. Das gilt insbesondere dann, wenn die veränderten Umstände Anlass zu der Annahme bieten, dass er sich der Abschiebung nicht mehr entziehen will, weil sich seine Aussichten, auf Dauer oder zumindest längere Zeit in Deutschland leben zu können, entscheidend verbessert haben (vgl. BVerfG NJW 1987, 3076; OLG Karlsruhe, a.a.O.). 4. Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung sind gem. § 55 Abs. 3 AuslG die familiären Bindungen des Ausländers auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG konkret zu würdigen und den Interessen des Staates an der Beendigung seines Aufenthalts wertend gegenüber zu stellen. (vgl. VG Berlin AuslR 1995, 415; Hamburgisches OVG NVwZ-RR 1991, 107 ff.). Dabei ist es grds. nicht möglich danach zu unterscheiden, ob ein Sachverhalt sich aus einer ehelichen oder einer nicht ehelichen Beziehung des Ausländers ergibt. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 572/01 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Vollstreckungsklausel, Rechtsnachfolgenachweis |
| Leitsatz: | 1. § 727 ZPO verlangt nicht, daß genau im Zeitpunkt der Klauselerteilung bzw. -umschreibung die öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde dem entscheidenden Organ noch gegenständlich vorliegen muß. Es ist lediglich der "Nachweis" durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen, deren Beweiskraft sich nach den Vorschriften der §§ 415 ff. ZPO bemißt. Im übrigen gilt § 286 ZPO, wonach im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu entscheiden ist, ob der Nachweis tatsächlich gelungen ist. 2. Für den Beweis nach § 286 ZPO reicht aus, wenn sich aus der gesamten Aktenlage und den Umständen des Falles ergibt, daß die formgerecht die Rechtsnachfolge beweisende Urkunde einem Rechtspfleger vorgelegen hat, der zur Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig ist. 3. Eine Tatsache ist nicht als offenkundig beweisen, wenn das Gericht das Beweismittel nicht selbst kennengelernt hat und nur weis, dass es zum Vorhandensein des Beweismittels einsehbare gerichtliche Aktenvermerke gibt. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 519/01 | |