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JuraForum.deUrteileThüringer OberlandesgerichtVerkündungsdatum05 / 2001 

Thüringer Oberlandesgericht

Entscheidungen 05 / 2001



Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 W 295/01 vom 16.05.2001

Rechtsgebiete:FGG
Schlagworte:Anfechtbarkeit, einstweilige Anordnung
Leitsatz:Gegen die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung des Erstbeschwerdegerichts nach § 24 Abs. 3 FGG bzw. die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung findet die Beschwerde nicht statt. Möglich ist jedoch die Abhilfe nach § 18 FGG.

Thüringer Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 16.05.2001 - 6 W 295/01 -
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 295/01



OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 W 123/01 vom 03.05.2001

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Teilungsanordnung, Ausgleichungspflicht, Auslegung
Leitsatz:Rechtliche Grundlage: BGB § 2048; BGB § 2052; BGB § 2050

Die tatrichterliche Auslegung von Willenserklärungen - auch von Testamenten - im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich darauf, ob sie nach den Denkgesetzen und den feststehenden Erfahrungssätzen möglich ist - sie muss nicht zwingend sein -, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt sowie alle möglichen Auslegungsmöglichkeiten in Betracht zieht.
Da eine Teilungsanordnung dinglich wirkt, gehört der solchermaßen Bedachte immer zu den Miterben.
Dem Erblasserwillen, dass einer der Abkömmlinge im Hinblick auf zu Lebzeiten des Erblassers erfolgte Zuwendungen "am Nachlass nicht Teilnehme soll", wird wegen des dann eintretenden Pflichtteilsrechts die Annahme einer Enterbung nicht ohne weiteres gerecht. In Betracht zu ziehen ist auch die Einbeziehung des Abkömmling zu den Erben zusammen mit der Bestimmung einer Ausgleichungspflicht nach §§ 2052, 2050 Abs. 3 BGB, sofern eine solche Bestimmung dem Abkömmling zugegangen ist. Thür. OLG Beschl. v. 3. 5. 2001, 6 W 123/01

Thüringer Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 03.05.2001 - 6 W 123/01 -
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 123/01

OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 W 127/01 vom 03.05.2001

Rechtsgebiete:BGB, ZPO, FGG
Schlagworte:Betreuervergütung, Aufwendungspauschalierung
Leitsatz:Rechtliche Grundlage: BGB § 1836 b; BGB § 1835a; ZPO § 323; FGG § 18 Abs. 2

§ 18 Abs. 2 FGG steht der Änderung eines Pauschalvergütungsbeschlusses nach § 1836 b Nr. 1 BGB nicht entgegen. Da der Pauschalvergütungsbeschluss eine Verfügungen mit Dauerwirkung ist. unterliegt er der Änderung wegen veränderter Verhältnisse (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtausschusses des Deutschen Bundestags, BT-Drucks. 13/10331, 41). Das Abänderungsbegehren ist begründet, wenn auf Grund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bzw. beim Auftreten unvorhersehbarer Umstände sich der für die Führung der Betreuung erforderliche und bei Erlass des Pauschalvergütungsbeschlusses kalkulierte Zeitaufwand als maßgebliches Bemessungskriterium wesentlich ändert (a. A. Zimmermann, FamRZ 1999, 630, 633).

Die Abänderung kann nur mit Zukunftswirkung erfolgen. Das folgt für Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse jeglicher Art daraus, dass sie in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1055). In Anlehnung an § 323 Abs. 3 S. 1 ZPO erfolgt die Abänderung eines Pauschalvergütungsbeschlusses frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem der Abänderungsantrag eines Beteiligten beim Gericht eingeht.

§ 1836 b Abs. 1 BGB erlaubt für den Berufsvormund bzw. -betreuer nur die Pauschalierung der Vergütung, nicht aber des Aufwendungsersatzes. Eine Pauschale für den Aufwendungsersatz kann gem. § 1835 a BGB nur der Vormund bzw. Betreuer beanspruchen, dem keine Vergütung zusteht (§ 1835 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Umstand, dass eine solche Pauschale für den Aufwendungsersatz auch bei Berufsbetreuern möglicherweise zweckmäßig wäre berechtigt die an der Festsetzung des Aufwendungsersatzes Beteiligten nicht, sich, wie das offenbar im Freistaat Thüringen flächendeckend erfolgt, über das Gesetz hinwegzusetzen.

Auch wenn die Festsetzung einer Aufwendungspauschale rechtswidrig ist, handelt es sich nicht um eine nichtige, von vorn herein unwirksame Entscheidung, denn dem Gesetz ist die Pauschalierung von Aufwendungsersatz nicht gänzlich fremd (vgl. § 1835a BGB). Daher kommt der Festsetzung Rechtskraftwirkung zu, so dass sie Bestand hat solange sie nicht förmlich abgeändert wird.

Thüringer Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 03.05.2001 - 6 W 127/01 -
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 127/01


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