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JuraForum.deUrteileThüringer OberlandesgerichtVerkündungsdatum04 / 2001 

Thüringer Oberlandesgericht

Entscheidungen 04 / 2001



Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-THUERINGEN – Urteil, 1 U 1082/00 vom 19.04.2001

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 1 U 1082/00



OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 W 197/01 vom 04.04.2001

Rechtsgebiete:InsO, ZPO
Schlagworte:Verfahrenskosten, Insolvenz, Kostenbeschwerde
Leitsatz:Rechtliche Grundlage:

InsO §§ 6, 7; ZPO § 568 Abs. 3

1. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten unterliegt nicht der insolvenzrechtlichen sofortige weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 S. 1 InsO, denn die Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels setzt in Anknüpfung an § 6 Abs. 1 InsO voraus, dass die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung des Insolvenzgerichts ausdrücklich vorsieht (vgl. BGH ZIP 2000, 755, 756; BayObLG MDR 2000, 51; OLG Köln MDR 1999, 629 jeweils m.w.N.). Das ist bei allein Verfahrenskosten betreffende Entscheidungen nicht der Fall.

2. Da das Oberlandesgericht Zweibrücken seine früher vertretene gegenteilige Auffassung, (vgl. ZInsO 2000, 235) ausdrücklich aufgegeben hat (vgl. OLG Zweibrücken ZIP 2000, ZIP 2000, 1627; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 271) und das Oberlandesgericht Celle die hier zu entscheidende Frage offen gelassen hat (vgl. OLG Celle ZInsO 2001, 42, 43) besteht keine Entscheidungsdivergenz.

3. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten unterliegt der weiteren Beschwerde auch nicht gem. §§ 568 Abs. 3 ZP, 4 InsO (vgl. OLG Zweibrücken,; jeweils m.w.N.; Kirchhoff, in HK-InsO, § 7 Rn. 7 m.w.N.). Soweit § 568 Abs. 3 ZPO auf weitere Beschwerden betreffend die Festsetzung der Vergütung für den Insolvenzverwalter bzw. den vorläufigen Insolvenzverwalter keine Anwendung findet (vgl. BGH ZIP 2001, 296, 297 m.w.N.) beruht das darauf, dass es sich hierbei nicht um eine Entscheidung über Prozesskosten i.S.d. § 568 Abs. 3 ZPO handelt und dass diese Vorschrift jedenfalls durch die Sonderregelung der §§ 6 Abs. 1 InsO, 64 Abs. 3 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 InsO verdrängt wird (vgl. BGH, a.a.O.).

Thüringer Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschluß vom 04.04.2001 - 6 W 197/01 -
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 197/01

OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 W 190/01 vom 02.04.2001

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Ordnungsgeld, Verschulden, Prozessbevollmächtigter
Leitsatz:Rechtliche Grundlage: ZPO § 890, § 85 Abs. 2

1. Da die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht nur eine Maßnahme zur Beugung des Schuldnerwillens ist, sondern auch repressiv-strafrechtliche Elemente enthält, kann sie nur erfolgen, wenn ein individuelles Verschulden des Schuldners an der Zuwiderhandlung gegen ein Handlungsverbot oder Unterlassungsgebot feststeht.

2. Ist die verbotene Zuwiderhandlung vor Zustellung des Titels nebst Androhung erfolgt, ist das Verhalten vom Schuldner nur zu vertreten, wenn er das Verbot und die Ordnungsmittelandrohung kannte.

3. § 85 Abs. 2 ZPO ist im Ordnungsmittelverfahren nicht anwendbar. Daher kann auch bei zweifelsfrei vorhandenem Verschulden des Prozessbevollmächtigten gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld nicht festgesetzt werden.

4. Kennt der Vollstreckungsschuldner den Inhalt des Verbotstitels und versucht er nicht ein verbotswidriges Verhalten seines Prozessbevollmächtigten zu verhindern, liegt der für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ausreichende Vorwurf in einem vom Schuldner persönlich zu vertretenden Unterlassen.

Thüringer Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 02.04.2001 6 W 190/01
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 190/01


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