JuraForum.de > Urteile > Thüringer Oberlandesgericht > Verkündungsdatum > 03 / 2001
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Isolierte nachträgliche Teilkostenentscheidung bei endgültigem Ausscheiden eines Streitgenossen |
| Leitsatz: | Rechtliche Grundlage: ZPO § 91a, ZPO § 269 Die außergerichtlichen Kosten eines durch klageabweisendes Teilurteil - ohne Kostenentscheidung - endgültig ausgeschiedenen Streitgenossen auf Beklagtenseite können der unterlegenen Partei (Klägerseite) nachträglich durch eine (isolierte) Teilkostenentscheidung in Form eines Beschlusses (analog § 91 a Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 4, 515 Abs. 3 S. 3 ZPO) auferlegt werden. Der Ausspruch im Teilurteil, dass die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten bleibe, steht eine solchen Teilkostenentscheidung nicht entgegen. Thüringer Oberlandesgericht, 3. Zivilsenat, Beschluß vom 28.03.2001 - 3 W 3/01 - |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 3 W 3/01 | |
| Rechtsgebiete: | ZVG, ZPO, GBO |
| Schlagworte: | Zwangshypothek, Zuschlag, Voreintragung |
| Leitsatz: | Rechtliche Grundlage: ZVG § 90, ZPO § 867, GBO § 39 Auch wenn in formaler Hinsicht die Voraussetzungen für die Buchung einer Zwangshypothek, insbesondere die Voreintragung des Vollstreckungsschuldners als Eigentümer noch vorliegen, verpflichtet das Legalitätsprinzip das GBA, den Antrag abzulehnen, wenn das Zwangsversteigerungsgericht ihm mitgeteilt hat, dass das Grundstück einem Dritten zugeschlagen worden ist. § 17 GBO hindert das GBA nicht, die Information betr. den Eigentumsübergang gem. § 90 ZVG zu beachten, auch wenn hiervon das GBA erst nach Eingang des die Zwangshypothek betreffenden Antrags erfahren hat. Thüringer Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 27.03.2001 6 W 168/01 |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 168/01 | |
| Rechtsgebiete: | KostO, BGB |
| Schlagworte: | Kostenrückerstattung, Verzinsung, Verfahren |
| Leitsatz: | Rechtliche Grundlage: KostO § 14, KostO § 17, BGB § 100 Über die Verzinsung des öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruchs im Falle der Überzahlung von Gerichtsgebühren ist im Verfahren nach § 14 KostO zu entscheiden, denn dieser Zinsanspruch beruht nicht auf einer eigenständigen schadenersatzrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Grundlage, sondern ist Bestandteil bzw. Nebenanspruch des Kostenerstattungsanspruchs. Über ihn entscheidet das Gericht, das über den Rückerstattungsanspruch selbst zu befinden hat (vgl. BayObLGZ 1998, 340, 342; OLG Köln, Beschlüsse vom 22.12.2000, 2 Wx 31/00 und 2 Wx 32/00). Der in § 17 Abs. 2 KostO als gegeben vorausgesetzte öffentlich-rechtliche Kostenrückerstattungsanspruch umfasst nach in Anlehnung an die Regeln der §§ 812, 818 Abs. 1, § 100 BGB Überzahlungsbetrag gezogenen Nutzungen und damit erlangte bzw. ersparte Schuldzinsen, wobei in vergleichbaren Fällen die Rechtsprechung eine Zinshöhe von 6 % als berechtigt anerkannt hat (vgl. BayObLGZ, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.). Thüringer Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 27.03.2001 - 6 W 78/01 - |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 78/01 | |
| Rechtsgebiete: | LwAnpG, AktG, FGG |
| Schlagworte: | LPG-Liquidation, Antragsrecht, Prüfungspflicht |
| Leitsatz: | Rechtliche Grundlage: LwAnpG § 69 Abs. 3; AktG § 273 Abs. 4; FGG § 12 1. Wird eine LPG im Zuge einer fehlgeschlagenen Umwandlung im LPG-Register gelöscht, ändert das nichts daran, dass sie sich - unerkannt - von Gesetzes wegen in Liquidation befindet, § 69 Abs. 3 LwAnpG (vgl. BGH AgrarR 1998, 56 ff.). In einem solchen Fall entsteht nachträglich Liquidationsbedarf, weil in Folge der fehlgeschlagenen Umwandlung das Vermögen der LPG nicht auf den vermeintlichen Rechtsnachfolger übergegangen ist; bei Letzterem handelt es sich vielmehr um eine steckengebliebene Sachgründung, ausgestattet mit fremden Kapital (vgl. BGH , a.a.O.). 2. Nach einhelliger Auffassung sind für eine solche im Register bereits gelöschte LPG i.L. in entsprechender Anwendung von § 273 Abs. 4 AktG Nachtragsliquidatoren zu bestellen (vgl. OLG Rostock AgrarR 1996, 201, 202; Senat, OLG-NL 1998, 207, 208 ff.; Senat RdL 2001, 36 f.; Wenzel, AgrarR 1998, 139, 143; derselbe, AgrarR 2000, 349, 352). Danach kommt es, für die Notwendigkeit der Bestellung von Nachtragsliquidatoren nicht auf den formellen Löschungsakt, sondern ausschließlich darauf an, ob nachträglich noch Liquidationsbedarf besteht. 3. Die Vorfrage eines solchen Liquidationsbedarfs, der Fehlschlag der LPG-Umwandlung, müssen die im Registerverfahren zuständigen Gerichte nur dann nicht selbständig beantworten, wenn zwischen den Beteiligten ein das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit bindendes Urteil eines Zivilgerichts (hier des Landwirtschaftsgerichts) vorliegt. 4. Die Mitglieder einer nur scheinbar wirksam umgewandelten LPG sind antragsberechtigt betreffend die Ernennung von Nachtragsliquidatoren. Soweit sie mit der Rechtsnachfolgerin Abfindungsvereinbarungen geschlossen haben, ist deren Bestand abhängig der Wirksamkeit der Umwandlung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10.08.2000, WLw 1518/99, Umdruck S. 12, 16). Unabhängig von einer fortbestehenden Mitgliedschaft in der Liquidations-LPG sind frühere LPG-Mitglieder als Gläubiger von Abfindungsansprüchen nach dem LwAnpG berechtigt, die Bestellung eines Liquidators zu beantragen. Thüringer Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 19.03.2001 - 6 W 684/00 - |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 684/00 | |