JuraForum.de > Urteile > Thüringer Oberlandesgericht > Verkündungsdatum > 02 / 2001
Insgesamt sind 2 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | AuslG, FGG |
| Schlagworte: | Sicherungshaft, Abschiebungsverzögerung |
| Leitsatz: | 1. Zur Klärung der Frage, ob gem. § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG die Sicherungshaft unzulässig ist, weil, aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, ist gem. § 12 FGG von Amts wegen zu ermitteln, auf welchen konkreten Tatsachen sich die Erwartung der Ausländerbehörde gründet, die Abschiebung könne innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden. Müssen für den Betroffenen zunächst die für die Heimreise erforderlichen Passdokumente beschafft werden, bedarf es insbesondere Feststellungen darüber, ob und gegebenenfalls wann die Ausländerbehörde die Beschaffung von Passersatzpapieren in die Wege geleitet hat, ob der Betroffene insoweit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und wann nach den Erfahrungen der Ausländerbehörde bzw. der zuständigen konsularischen Abteilung der zuständigen Botschaft mit der Ausstellung von Passersatzpapieren gerechnet werden kann. Ist der Betroffene im Besitz eines gültigen Reisepasses und verschleiert er seine Identität, spricht vieles dafür, dass der Betroffene eine über drei Monate hinausgehende Verzögerung seiner Abschiebung selbst zu vertreten hat. 2. In einem Freiheitsentziehungsverfahren erforderliche Ermittlungen müssen im Hinblick auf den im geltenden Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung nicht zwingend im Wege der förmlichen Beweiserhebung durchgeführt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 27.05.1998, 6 W 313/98). Thüringer Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 26.02.2001 - 6 W 119/01 |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 119/01 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Schlagworte: | Trennungsunterhalt, Voraussetzungen des Getrenntlebens, Zurückverweisung nach Grundurteil |
| Leitsatz: | Rechtliche Grundlage: BGB §§ 1361 I S. 1, 1567, ZPO §§ 304, 538 I Nr. 3 1. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt ein völliges Getrenntleben der Eheleute voraus. Geringe Gemeinsamkeiten, wie das dem trennungswilligen Ehegatten aufgedrängte Putzen der Wohnung und Waschen der Wäsche stehen der Annahme des Getrenntlebens nicht entgegen, wenn sie sich als unwesentlich darstellen. 2. Nachdem das Amtsgericht nur über den Grund eines nach Grund und Höhe streitigen Unterhaltsanspruches der Klägerin entschieden hat, ist das Verfahren unter Erlaß eines Grundurteils nur hinsichtlich des Betrages des Unterhalts, dessen Höhe in der Berufungsinstanz noch nicht entscheidungsreif ist, an das Amtsgericht zurückzuverweisen. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 1 UF 340/00 | |