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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENUrteil vom 30.11.2005, Aktenzeichen: 6 U 906/04 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 6 U 906/04

Urteil vom 30.11.2005


Leitsatz:1. Im Rahmen der Rückforderung europarechtswidrig gewährter Beihilfen sind die Vorschriften des deutschen Kapitalerhaltungs- und Insolvenzrechts zu beachten, soweit hierdurch nicht der Zielsetzung des Beihilfenverbots zuwider gehandelt wird.

2. Das europäische Beihilferecht steht einer auf die Rechtsprechungsgrundsätze gem. §§ 30, 31 GmbHG analog gestützten Rückforderung einer als verbotene Beihilfe zu qualifizierenden kapitalersetzenden Finanzierungshilfe des Gesellschafters nicht entgegen.

3. Auch Bereicherungsansprüche eines Gesellschafters, die aus einer nichtigen - weil europarechtswidrigen - Darlehenshingabe resultieren, können kapitalersetzend verstrickt sein, wenn sie in der Krise der Gesellschaft stehen gelassen werden.

4. Das Kleingesellschafterprivileg des § 32a Abs. 3 S. 2 GmbHG findet keine Anwendung, wenn die Finanzierungshilfe des Gesellschafters bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung am 24.04.1998 verstrickt war; der spätere Zeitpunkt der Rückzahlung ist hingegen unmaßgeblich.
Rechtsgebiete:EG, GmbHG, InsO
Vorschriften:EG Art. 87, GmbHG § 30, GmbHG § 31, GmbHG § 32a Abs. 3, InsO §§ 129 ff,
Stichworte:Beihilfeverbot, Kapitalersatzrecht, Kleingesellschafterprivileg,
Verfahrensgang:LG Erfurt 1 HKO 260/02 vom 07.09.2004

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