JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 29.01.2009, Aktenzeichen: 1 UF 266/08
| Leitsatz: | Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Ist die Forderung des Beklagten aus Steuererstattung unstreitig und bedarf nicht der Klärung in einem "fremden" Rechtsweg und macht der Beklagte nur geltend, dass ein Unterhaltsanspruch dem Grunde und der Höhe nach nicht besteht, so fällt die Prüfung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Unterhaltsforderung im Wege der Widerklage in die Sachkompetenz des Familiengerichts. |
| Rechtsgebiete: | AO, ZPO, GVG |
| Vorschriften: | AO § 226 Abs. 1, ZPO § 145 Abs. 2, 322 Abs. 2, GVG § 17 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | AG Gera, 3 F 90/07 |
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