JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 29.01.2007, Aktenzeichen: 4 U 660/06
| Leitsatz: | 1. Die Haftpflichtversicherung deckt im Rahmen des Versicherungsvertrages das Risiko ab, dass der Versicherungsnehmer von einem Dritten - zu Recht oder zu Unrecht - auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Sie ist mithin eine Schadensversicherung, die dem Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Befreiung von berechtigten Schadensersatzansprüchen (sog. Befreiungsanspruch) und auf Gewährung von Rechtsschutz gegenüber von Ansprüchen des Dritten, mögen sie berechtigt oder unberechtigt sein (sog. Rechtsschutzanspruch) gibt. 2. Dem Haftpflichtversicherer steht es frei, die gegen seinen VN geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu erfüllen oder abzuwehren. Bietet der Versicherer die Abwehr für unberechtigt gehaltener Ersatzansprüche an, hat er seine Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag zur Zeit erfüllt. 3. Ein Anspruch (des VN) auf Befreiung entsteht erst, wenn die Haftpflicht des Versicherers dem Grund und der Höhe nach (rechtskräftig) feststeht. |
| Rechtsgebiete: | VVG |
| Vorschriften: | VVG § 149, |
| Verfahrensgang: | LG Gera 4 O 403/05 vom 24.07.2006 |
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