JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 28.11.2007, Aktenzeichen: 4 U 711/06
| Leitsatz: | 1. Die Auslegung des Vertragsinhalts - hier des str. Kommissionsvertrags - auf der Grundlage der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ist rechtliche Würdigung, die bei vom Ausgangsgericht fehlerhafter Inhaltsbestimmung vom Senat (erneut) vorzunehmen ist. 2. Enthält der (Kommissions)Vertrag keine den Aufwendungsersatz regelnde Bestimmung, gilt - insbesondere für Transport- und Lagerkosten - die gesetzliche Regelung des § 396 Abs. 2 HGB, wonach dem Kommissionär Aufwendungsersatz zusteht. Diese (Spezial)Vorschrift steht in Übereinstimmung zu den allgemeinen Vorschriften der §§ 670, 675 BGB), wonach alle Aufwendungen, die der Beauftragte (=Kommissionär) zur Zwecke der Ausführung des Auftrags macht, den Auftraggeber (=Kommittent) zum Ersatz derselben verpflichten. 3. Dieser Anspruch besteht neben dem Provisionsanspruch und selbst dann, wenn die Durchführung des mit dem Dritten geschlossenen Geschäfts unterbleibt oder die Kommission vor ihrer Ausführung widerrufen wird. |
| Rechtsgebiete: | HGB, BGB |
| Vorschriften: | HGB § 396 Abs. 2, BGB § 670, BGB § 675, |
| Verfahrensgang: | LG Meiningen 3 O 102/06 vom 10.07.2006 |
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