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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENUrteil vom 28.03.2007, Aktenzeichen: 4 U 150/06 



OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 4 U 150/06

Urteil vom 28.03.2007


Leitsatz:1. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer bei der Schließung des Vertrages - hier BU - alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr, also die Risikoeinschätzung des Versicherers erheblich sind, anzuzeigen.

Das gilt auch für schon vor dem Vertragsschluss persistierende, also nicht nur vorübergehende Kniebeschwerden, die die Geh- und Bewegungsfähigkeit des Versicherungsnehmers erheblich einschränken.

2. Eine Anzeigepflicht besteht immer im Hinblick auf solche Umstände, nach denen der Versicherer in seinem Antragsformular ausdrücklich fragt (Vermutungsregel des § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG !). Die Vermutung des § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG setzt voraus, dass die Formularfragen (des Versicherers) dem Versicherungsnehmer ausreichend zur Kenntnis gelangt sind. Hat ein Versicherungsagent für den Versicherungsnehmer den Versicherungsantrag ausgefüllt, kann in der Falschbeantwortung einzelner Formularfragen eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit (des VN) nur dann gesehen werden, wenn der Versicherungsagent die Fragen vorgelesen und dem Versicherungsnehmer das ausgefüllte Formular nicht nur zur Unterzeichnung, sondern auch zur Prüfung und Durchsicht vorgelegt hatte.

3. Die Beweislast für den Umstand, dass der Versicherungsnehmer die schriftlichen Antragsfragen ausreichend zur Kenntnis genommen hat, trifft - immer - den Versicherer.

4. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VVG kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten, wenn entgegen der zuvor genannten Pflicht (des VN) die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben ist und der Versicherer dies bewiesen hat.
Rechtsgebiete:VVG
Vorschriften:VVG § 16,
Stichworte:Zur Verletzung von Anzeigeobliegenheiten bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung/Bewesilast,
Verfahrensgang:LG Meiningen 3 O 171/05 vom 25.01.2006

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