JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 27.04.2006, Aktenzeichen: 1 UF 529/05
| Leitsatz: | 1. 1. Eine Annahme eines außergerichtlichen Vergleichs gegenüber dem Gegner reicht für einen Vergleich i. S. des § 278 Abs. 6 ZPO nicht aus, wenn die Annahme nicht gegenüber dem Gericht erklärt wird. 2. Ein außergerichtlicher Vergleich beendet den Rechtsstreit nicht unmittelbar. Er gewährt dem Beklagten im gerichtlichen Verfahren eine Einrede gegen den durch Vergleich erledigten Anspruch. 3. Aufgrund außergerichtlichen Vergleichs kann im Wege der Klageänderung die Verurteilung gemäß dem Vergleich beantragt werden. 4. Auch wenn der Beklagte mit einer neuen Partnerin zusammengezogen ist, verringert sich sein notwendiger Selbstbehalt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 18.07.2005, Az. 1 WF 138/05). |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 278 Abs. 6, BGB § 779, |
| Stichworte: | Klage auf Erfüllung eines außergerichtlichen Vergleichs in noch rechtshängiger Streitsache, |
| Verfahrensgang: | AG Gera 2 F 463/05 vom 17.11.2005 |
Um den Volltext vom OLG-THUERINGEN – Urteil vom 27.04.2006, Aktenzeichen: 1 UF 529/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-THUERINGEN - 27.04.2006, 1 UF 529/05" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum