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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENUrteil vom 27.02.2008, Aktenzeichen: 4 U 2/04 



OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 4 U 2/04

Urteil vom 27.02.2008


Leitsatz:1. Steht die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsam zu, bedarf es grundsätzlich der Einwilligung beider Elternteile in einen ärztlichen Heileingriff. Jedoch kann jeder Elternteil den anderen ermächtigen, für ihn mit zu handeln; dies gilt auch für eine notwendige Einwilligung in eine ärztliche Behandlung.

2. Geht es um die ärztliche Behandlung eines minderjährigen Kindes, wird typischerweise davon ausgegangen, dass der mit dem Kind beim Arzt/Krankenhaus vorsprechende Elternteil (von dem anderen Elternteil) ermächtigt ist, für den Abwesenden dessen Einwilligung in eine ärztliche Behandlungsmaßnahme - nach Beratung des anwesenden Elternteils - zu erteilen.

3. Dabei bestimmt sich das Maß der von dem Arzt zu gebenden Aufklärung danach, dem anwesenden Elternteil eine - nach dessen Verständnis - ergebnisbezogene und zutreffende Entscheidungsgrundlage seiner (ihrer) Kompetenz zur Selbstbestimmung zu geben, die ihm (ihr) ein zutreffendes allgemeines Bild vom Schweregrad und der Tragweite des Eingriffs vermittelt und in die Lage versetzt, die Eingriffsrisiken vernünftig abzuschätzen.

4. An die Dokumentation einer für die Behandlung notwendigen arteriellen Blutdruckmessungen sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen.

5. Ist eine solche unterblieben, kann sich das Unterbleiben zwar zugunsten des Patienten für den Nachweis eines darauf beruhenden Behandlungsfehlers beweiserleichternd auswirken. Hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Behandlungsfehler und einem eingetretenen Gesundheitsschaden führt ein diesbezüglicher Dokumentationsmangel aber nur dann zu einer Beweiserleichterung für die Patientenseite - bis zur Beweislastumkehr - wenn der wegen des Fehlens der gebotenen Aufzeichnung indizierte Behandlungsfehler als grob zu bewerten ist oder sich als Verstoß des Arztes gegen eine besondere Befundsicherungspflicht darstellt.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB §§ 823 ff a.F.,
Verfahrensgang:LG Erfurt, 9 O 1962/01 vom 25.11.2003

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