JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 26.11.2008, Aktenzeichen: 4 U 428/07
| Leitsatz: | 1. Für Klagen aus Versicherungsverträgen besteht kein besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte; § 29 c ZPO ist in diesen Fällen nicht anwendbar. Insoweit hat sich durch das SchuRModG nichts an der alten Rechtslage geändert. Auch nach §§ 6, 7 HWiG bestand nach altem Recht kein besonderer Verbrauchergerichtsstand für Klagen aus Versicherungsverträgen. 2. Das gilt erst recht, wenn der Versicherungsvertrag durch einen Makler vermittelt worden ist. In diesen Fällen fehlt es schon an einer Haustürsituation im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB. Denn der Makler steht nicht wie der Versicherungsagent im Lager des Versicherers. 3. Erst durch die Neuregelung des Versicherungsvertragsgesetzes wird durch § 215 Abs. 1 VVG (n.F.) ab 01.01.2009 ein solcher Verbrauchergerichtsstand auch für Klagen aus Versicherungsverträgen begründet. 4. In der Rechtsmittelinstanz kann ein Verweisungsantrag nach § 281 ZPO dann nicht mehr gestellt werden, wenn das mit der einzigen Berufungsrüge, das Erstgericht habe seine (örtliche) Zuständigkeit zu Unrecht verneint, weil § 29 c ZPO auch für Klagen des Versicherungsnehmers aus einem Versicherungsvertrag anwendbar sei, angegriffene Urteil (1. Instanz) wegen zutreffender Rechtsanwendung nicht aufgehoben werden kann. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 29 c, BGB § 312, |
| Verfahrensgang: | LG Gera, 6 O 1333/06 vom 17.04.2007 |
Um den Volltext vom OLG-THUERINGEN – Urteil vom 26.11.2008, Aktenzeichen: 4 U 428/07 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-THUERINGEN - 26.11.2008, 4 U 428/07" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum