JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 25.06.2008, Aktenzeichen: 4 U 939/06
| Leitsatz: | 1. Eine Kreditermächtigung nach § 63 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsicht. Es unterliegt aber nicht der einzelne Kredit einer Genehmigungspflicht, sondern der in der Haushaltssatzung (für das betreffende Haushaltsjahr) ausgewiesene (Gesamt)Kreditrahmen. 2. Im Rahmen der nach § 63 Abs. 2 ThürKO notwendigen rechtsaufsichtlichen Genehmigung hat die Genehmigungsbehörde - der Landrat - aber keine weitergehenden Prüfpflichten als die Gemeinde selbst. Das bedeutet. dass der Landrat auch nur prüft, ob die Gemeinde die Voraussetzungen einer geordneten Haushaltswirtschaft, d.h. die allgemeinen Haushaltsgrundsätze, beachtet hat. 3. Soweit § 63 ThürKO eine Versagung (der Genehmigung) an die Frage der dauernden Leistungsfähigkeit (der Gemeinde) anknüpft, bedeutet dies nicht, dass die Rechtsaufsicht für einen über den jeweiligen Haushaltszeitraum hinausgehenden Zeitraum zu prüfen hat, ob der jeweilige - d.h. auf das betreffende Haushaltsjahr entfallende - Kreditrahmen die Leistungsfähigkeit der Gemeinde in späteren Jahren beeinträchtigen könnte. Eine so weit gehende Prüfpflicht ist der ThürKO nicht zu entnehmen. Es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob eine Gemeinde voraussichtlich - für die Dauer des betreffenden Haushaltsplans - in der Lage ist, ihren bestehenden Verpflichtungen aus der Kreditermächtigung nachzukommen. Abzustellen ist hierbei stets auf die Prognose zum Genehmigungszeitpunkt. |
| Rechtsgebiete: | ThürKO, GG, BGB |
| Vorschriften: | ThürKO § 63 Abs. 2, GG Art. 34, BGB § 839, |
| Verfahrensgang: | LG Erfurt, 9 O 1978/05 vom 10.10.2006 |
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