JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 25.06.2008, Aktenzeichen: 4 U 820/06
| Leitsatz: | 1. Auch ein - abstraktes - Schuldanerkenntnis schließt nicht in jedem Fall den Rückgriff auf das dem Anerkenntnis zugrundeliegende Schuldverhältnis aus. Denn die Rechtsbeziehungen, die zur Abgabe des Anerkenntnisses geführt haben, stellen zugleich dessen Rechtsgrund dar. Im Falle des Nichtbestehens bzw. Wegfalls des zum Anerkenntnis führenden Rechtsverhältnisses kann daher auch ein Anerkenntnis wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden. 2. Ob ein Schuldanerkenntnisvertrag iSd § 781 BGB im konkreten Fall nach dem Willen der vertragschließenden Parteien den endgültigen Ausschluss etwaiger Einwendungen zur Folge haben soll, ist Auslegungsfrage. Wollten die Parteien, ohne dass zwischen ihnen Streit über den Zahlungsanspruch gegen die eine Partei bestand, lediglich und ausschließlich zu Sicherungszwecken ein hiervon losgelöstes, abstraktes weiteres Schuldverhältnis (hier Schuldbeitritt) begründen, kann die aus dem Anerkenntnis in Anspruch genommene Partei dem in einer notariellen Urkunde titulierten Anspruch die Bereicherungseinrede (nach § 821 BGB) entgegen halten, die auf Rückforderung des - abstrakten - Schuldanerkenntnisses gerichtet ist. 3. Der aus der Titelurkunde die Zwangsvollstreckung betreibenden Titelgläubigerin steht in diesem Fall der von Amts wegen zu beachtende rechtsvernichtende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 781, |
| Verfahrensgang: | LG Meiningen, 3 O 393/06 vom 30.08.2006 |
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