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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENUrteil vom 25.04.2007, Aktenzeichen: 7 U 970/06 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 7 U 970/06

Urteil vom 25.04.2007


Leitsatz:1. Die Regelung des § 21 a Abs. 4 ThürKAG betrifft nur Beiträge, die unter die Privilegierung fallen, mithin solche, die nach der Gesetzesänderung nicht oder nicht mehr zu erheben sind. Für nichtprivilegierte Beiträge bleibt eine bereits eingetretene Fälligkeit bestehen.

2. Die Neubescheidung des nicht privilegierten Teiles des Beitrags ist zu dessen Erhebung nicht erforderlich.

3. Die Bekanntmachung eines Bescheids über Herstellungsbeiträge an den Zwangsverwalter des haftenden Grundstücks löst nicht die Fälligkeit der Beitragsforderung aus.
Rechtsgebiete:ThürKAG, AO, ZVG
Vorschriften:ThürKAG § 7 Abs. 7, ThürKAG § 21a Abs. 4, AO § 122 Abs. 1, ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3,
Stichworte:Beitrag für Abwasserentsorgungseinrichtungen, Fälligkeit nichtprivilegierter Beiträge, Erforderlichkeit der Neubescheidung, Bekanntmachung gegenüber einem Zwangsverwalter,
Verfahrensgang:LG Mühlhausen 6 O 531/06 vom 06.10.2006

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