JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 25.01.2001, Aktenzeichen: 1 UF 154/00
| Leitsatz: | Rechtliche Grundlage: ZPO §§ 261 II, 263, 51 1. Eine Änderung in der Person der Prozeßparteien liegt in einem Wechsel zwischen gsetzlichem Vertreter und Vertretenem. 2. Zwar ist es beim Klägerwechsel Sache des neuen Klägers, dem Beklagten einen Schriftsatz mit der Eintrittserklärung zustellen zu lassen, wobei eine Bezugnahme auf die urspürngliche, dem Beklagten ja bekannte Klageschrift genügt und ein Hinweis auf den diesem ebenfalls bekannten Verfahrensablauf sich erübrigt. Wenn der neue Kläger im Termin aber von selbst auftritt und seinen Antrag verliest oder zu Protokoll erklärt, genügt dies ebenfalls. Einer besonderen Ladung des Beklagten zur Verhandlung mit dem neuen Kläger in dem ohnedies bestimmten Termin bedarf es nicht. 3. Der zulässige Parteiwechsel beendet das Prozeßrechtsverhältnis mit dem bisherigen Kläger; die Rechtshängigkeit der Klage ihm gegenüber erlischt "ex nunc". Für die neue Partei tritt die Rechtshängigkeit der Klage bereits in der neuen mündlichen Verhandlung ein. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 261 II, ZPO § 263, ZPO § 51, |
| Stichworte: | Klageänderung, Rechtshängigkeit, |
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