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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENUrteil vom 24.06.2009, Aktenzeichen: 4 U 648/08 



OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 4 U 648/08

Urteil vom 24.06.2009


Leitsatz:1. Die (in Thüringen hoheitlich ausgestaltete Straßenverkehrssicherungspflicht - §§ 10, 43 Abs. 1 ThStrG) erstreckt sich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume; ihre Verletzung kann daher Amtshaftungsansprüche auslösen. Bei fehlender Standsicherheit (der Straßenbäume) und/oder der Gefahr herab stürzender Äste muss die (straßenverkehrssicherungspflichtige) Gemeinde solche Bäume oder Teile von ihnen entfernen, wenn hierdurch der Straßenverkehr gefährdet ist.

2. Besteht Anlass für eine außerplanmäßige Baumkontrolle - hier wegen eines abgebrochenen großen Astes, der eine Straßenlaterne erheblich beschädigt hatte - ist durch eine sorgfältige und umfassende Zustandsprüfung des Baumes abzuklären, ob weitere Astabbrüche drohen. In solchen Fällen reicht unter Umständen eine (nur einfache) Sichtkontrolle vom Boden nicht aus, wenn die potentiell gefahrträchtige Baumkrone dadurch nur oberflächlich von unten in Augenschein genommen wird. Vielmehr ist in einem solchen Fall eine (sorgfältige) äußere Kontrolle auch in der Baumkrone selbst, also zusätzlich von oben vorzunehmen.
Rechtsgebiete:ThStrG, BGB, GG
Vorschriften:ThStrG § 10, ThStrG § 43, BGB § 839, GG Art. 34,
Stichworte:Außerplanmäßige Baumkontrolle bei Astabbruch aus Baumkrone,
Verfahrensgang:LG Meiningen, 3 O 930/07 vom 14.07.2008

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