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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENUrteil vom 24.03.2004, Aktenzeichen: 7 U 77/02 



OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 7 U 77/02

Urteil vom 24.03.2004


Leitsatz:1. Haben die Parteien eine Vereinbarung getroffen, wonach maßgeblich für die Auskehrung des auf das Gebäude entfallenden Kaufpreises die Frage ist, ob an diesem Gebäude selbständiges Gebäudeeigentum der SED/PDS bestand, richtet sich der Anspruch nicht danach, ob durch Vermögenszuordnungsbescheid Eigentum am Gebäude übertragen worden ist oder nicht, vielmehr ausschließlich danach, ob jemals selbständiges Gebäudeeigentum der SED/PDS bzw. ihr zurechenbaren Organisationen entstanden ist und nicht vor der durch Vermögenszuordnung geschaffenen sachenrechtlichen Lange wieder mit dem Eigentum am Grund und Boden zusammengefallen/wiedervereinigt worden ist.

2. Sowohl die Fundament GmbH wie auch der OEB Fundament waren gesellschaftliche Organisationen iSd § 1 NutzungsRG/DDR.

3. Der OEB Fudnament ist nicht Rechtsnachfolger der Fundament GmbH geworden; die formal hierzu erforderliche Umwandlung ist nicht durchgeführt worden.
Rechtsgebiete:NutzungsRG, PartG DDR
Vorschriften:NutzungsRG § 1, PartG DDR § 20 b,
Stichworte:OEB Fundament, Fundament GmbH, Gebäudeeigentum, Vermögenszuordnung, Gebäudezuordnung, Vertragsauslegung,
Verfahrensgang:LG Mühlhausen 3 O 481/01 vom 19.12.2001
Rechtskraft:ja

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