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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENUrteil vom 24.03.2004, Aktenzeichen: 4 U 812/03 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 4 U 812/03

Urteil vom 24.03.2004


Leitsatz:Kippt auf einer Deponie ein Lkw um und ist das Umkippen des Lkw als Unfall zu qualifizieren, so sind alle hieraus resultierenden Schäden zu ersetzen, sofern kein besonderer Ausschluss vorliegt. Das gilt auch für einen Motorschaden, der darauf zurückzuführen ist, dass er wegen des durch das seitliche Umfallen ausgelaufene Öl heißgelaufen ist. In einem solchen Fall ist der Motorschaden in der Vollkaskoversicherung als (weiterer) Unfallschaden nach § 12 Nr. 1 II e AKB zu ersetzen, weil der Schaden nicht beim (bestimmungsgemäßen) Betrieb des Lkw, sondern als unmittelbare Folge des Unfalls entstanden ist.
Rechtsgebiete:AKB
Vorschriften:AKB § 12 Nr. 1 II e,
Stichworte:Abgrenzung eines Unfallschadens zu einem Betriebsschaden in der Vollkaskoversicherung,
Verfahrensgang:LG Mühlhausen 1 O 222/03 vom 06.08.2003

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