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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENUrteil vom 23.03.2005, Aktenzeichen: 4 U 94/04 



OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 4 U 94/04

Urteil vom 23.03.2005


Leitsatz:Vorgerichtlich - in einem Widerspruchsverfahren - entstandene Anwaltskosten sind dann nicht nach Staatshaftungsgrundsätzen erstattungsfähig, wenn bei Erlass eines - später zurückgenommenen - Beitragsbescheides dem handelnden Mitarbeiter (des die Beiträge erhebenden Zweckverbandes) keine Pflichtwidrigkeit angelastet werden kann.

Das scheidet dann aus, wenn der handelnde Mitarbeiter wegen seiner Pflicht zur Befolgung öffentlichrechtlicher Vorschriften satzungsgemäß Beiträge erhebt, also eine Satzung anwendet, deren Nichtigkeit sich erst später herausstellt. Eine Verwerfungskompetenz steht dem einzelnen Mitarbeiter in Bezug auf die - nichtige - Satzung nicht zu.

In einem solchen Fall haftet der Zweckverband, der die nichtige Satzung erlassen hat, nicht aus § 1 StHG für die dem durch einen (rechtswidrigen) Beitragsbescheid in Anspruch Genommenen entstandenen Kosten, die diesem durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem (vorgerichtlichen) Widerspruchsverfahren entstanden sind, weil das Handeln des Mitarbeiters zum Zeitpunkt der Beitragserhebung nicht pflichtwidrig war.
Rechtsgebiete:StHG
Vorschriften:StHG § 1,
Stichworte:keine Staatshaftung für vorgerichtliche Anwaltskosten trotz rechtswidrigem Beitragsbescheid,
Verfahrensgang:LG Gera 2 O 2130/03 vom 12.12.2003

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