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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENUrteil vom 23.02.2006, Aktenzeichen: 1 UF 218/05 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 1 UF 218/05

Urteil vom 23.02.2006


Leitsatz:Auch der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente hat gegenüber seinen minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Seine Leistungsfähigkeit ist nicht lediglich nach seinem Renteneinkommen zu beurteilen, denn der Bezug der Berufsunfähigkeitsrente gebietet nicht zwingend den Schluss, dass der Rentenbezieher nicht in der Lage ist, leichte Tätigkeiten auszuüben.

Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit wird gezahlt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung so sehr gemindert ist, dass er in seinem erlernten Beruf nur noch weniger als die Hälfte dessen verdienen kann, was ein vergleichbarer gesunder Mensch verdienen könnte. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt derzeit in den neuen Bundesländern 602,96 ¤.
Rechtsgebiete:BGB, SGB VI
Vorschriften:BGB § 1601, BGB § 1603 Abs. 2 S. 1, SGB VI § 93, SGB VI § 96 a, SGB VI § 240, SGB VI § 302 b, SGB VI § 311, SGB VI § 312, SGB VI § 313,
Stichworte:Minderjährigenunterhalt, Gesteigerte Unterhaltspflicht des Berufsunfähigkeitsrente beziehenden Unterhaltsschuldners,
Verfahrensgang:AG Mühlhausen 2 F 526/04 vom 22.04.2005

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