JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 22.12.2004, Aktenzeichen: 7 U 533/04
| Leitsatz: | Erhaltungs- und Instandhaltungspflichten eines Verfügungsberechtigten in einem Restitutionsverfahren können nur bestehen, soweit dies für den Verfügungsberechtigten wirtschaftlich zumutbar ist. Soweit sich für diesen aus dem Vermögensgegenstand keine Nutzungsvorteile ergeben, beschränken sich seine Handlungspflichten nach dem Rechtsgedanken des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 VermG auf diejenigen Maßnahmen, die zwingend erforderlich sind, um die Substanz des Restitutionsanspruchs zu sichern. Wenn der wirtschaftliche Kern eines auf Herausgabe eines Grundstücks gerichteten Resititonsanspruchs nicht dem Wert eines auf dem Grundstück stehenden älteren und ungenutzten Fabrikgebäude, sondern in dem Wert der Grundstücksfläche selbst besteht, ist der Verfügungsberechtigte - soweit er keine Nutzungsvorteile zieht - nicht verpflichtet, für die Instandhaltung der Dacheindeckung des Gebäudes zu sorgen. |
| Rechtsgebiete: | VermG |
| Vorschriften: | VermG § 3 Abs. 3, VermG § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Erfurt 9 O 2168/03 vom 17.05.2004 |
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