JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 22.12.2004, Aktenzeichen: 7 U 391/03
| Leitsatz: | Der Abfindungsanspruch des § 305 Abs. 1 AktG ist verkehrsfähig. Er geht mit dem in der Aktie verbrieften Anteilsrecht auf den Erwerber der Aktie über. Soweit das beherrschende Unternehmen nach Beendigung eine Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch Veräußerung eigener Aktien für eine Vermengung mit Aktien außenstehender Aktionäre sorgt, obliegt dem Unternehmen die Beweislast dafür, dass die Aktien auf, die sich der geltend gemachte Abfindungsanspruch stützt, nicht von einem gem. § 305 Abs. 1 AktG berechtigten außerstehenden Aktionär herrühren. § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG ist im Wege einer teleologischen Reduktion dahin auszulegen, dass die Verzinsung des Abfindungsanspruchs in den Fällen, in denen ein außenstehender Aktionär zunächst Ausgleichszahlungen i.S.d. § 304 AktG erhalten hat, erst mit dem Ende des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags beginnt. |
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Vorschriften: | AktG § 304 Abs. 1, AktG § 305 Abs. 1, AktG § 305 Abs. 3 S. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Gera 2 HKO 272/02 vom 01.04.2003 |
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