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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENUrteil vom 22.10.2008, Aktenzeichen: 7 U 316/08 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 7 U 316/08

Urteil vom 22.10.2008


Leitsatz:1. Eine Altlast i.S.v. § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG liegt auch dann vor, wenn die schädliche Ablagerung erst nach dem 01.03.1999 erfolgt ist.

2. Abfallbeseitigungsanlagen i.S.v. § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodschG sind auch Anlagen zur Abfallverwertung.

3. Stoffe, die ihr Besitzer nicht oder nicht mehr verwertet, sind Abfall i.S.v. § 3 Abs. 1 AbfallG. Dazu zählen auch Wertstoffe. Deren Abfalleigenschaft endet erst, wenn aus ihnen in einem Verwertungsverfahren sekundäre Rohstoffe hergestellt worden sind.

4. Schuldner des Ausgleichsanspruchs nach § 24 BBodSchG ist, wer Verpflichteter i.S.v. § 4 BBodSchG ist.

5. Gläubiger des Ausgleichsanspruchs nmach § 24 BBodSchG ist, wer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das belastete Grundstück verpflichtet ist, Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen zu treffen.

6. Der Ausgleichsanspruch nach § 24 BBodSchG besteht unabhängig davon, ob der Handelnde ein eigenes oder ein fremdes Geschäft vornimmt. Er unterliegt nicht dem Einwand des Mitverschuldens.
Rechtsgebiete:BBodSchG, AbfallG
Vorschriften:BBodSchG § 4, BBodSchG § 7, BBodSchG § 10.24, AbfallG § 3,
Stichworte:Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs nach dem Bodenschutzgesetz,
Verfahrensgang:LG Meiningen, 3 O 209/07 vom 12.03.2008

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