Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENUrteil vom 22.02.2006, Aktenzeichen: 6 U 968/05 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 6 U 968/05

Urteil vom 22.02.2006


Leitsatz:1. Da die aktienrechtlichen Anfechtungsklage für die Aktionäre ein Instrument zur Herbeiführung gesetzes- und satzungskonformer Hauptversammlungsbeschlüsse ist, genügt es für das Rechtsschutzbedürfnis einer Anfechtungsklage grds., dass die Beseitigung eines gesetz- oder satzungswidrigen Beschlusses erstrebt wird und die Klage damit auf die Herbeiführung eines rechtmäßigen Zustandes gerichtet ist.. Nicht erforderlich ist, dass die Beseitigung des Beschlusses dem Kläger im übrigen einen Nutzen bringt.

2. Etwas anderes kann gelten, wenn die Nichtigerklärung weder für die Gesellschaft noch für den Anfechtungskläger irgendwelche Folgen haben kann z.B. deswegen, weil der streitgegenständlichen Beschluss zwischenzeitlich rechtswirksam aufgehoben wurde oder weil er wegen Rücknahme der Anmeldung nicht wirksam werden kann oder weil es sich um einen ablehnenden Beschluss handelt (vgl. BGH, WM 1964, 1188, 1191).

3. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine aktienrechtliche Anfechtungsklage kann sich auch daraus ergeben, dass der angefochtene Beschluss den Anschein trägt, als seien die Aktionäre sowie Vorstand und Aufsichtsrat an ihn gebunden.

4. Der in einem Anfechtungsprozess vereinbarte Vergleich, dass ein Hauptverhandlungsbeschluss nicht wirksam sein soll, führt nicht dazu, dass der Beschluss aufgehoben ist oder als aufgehoben gilt, weil ein Vergleich dieses Inhalts sachlich der Aufhebung der Hauptversammlungsbeschlüsse gleich kommt und damit allein in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fällt.

5. Ein solcher Vergleich kann nicht als Klageanerkenntnis verbunden mit dem Antrag des Klägers auf Erlass eines Anerkenntnisurteils ausgelegt werden.

6. Ein Widerspruch ist auch dann für eine spätere Anfechtungsklage ausreichend, wenn er vorab "zu allen Beschlüssen der Tagesordnung" erklärt wurde.

7. Haben der Hauptversammlung zur Entscheidung über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat die in § 120 Abs. 3 Satz 2 AktG bezeichneten Dokumente nicht vorgelegen, ist der anfechtungsbegründende relevante Kausalzusammenhang (vgl. § 243 Abs. 4 AktG i.d.F. des Gesetzes vom 22.09.2005, BGBl. I S. 2801; Kubis in MünchKommAktG, aaO., § 120 Rn. 48 m.w.N.) jedenfalls dann gegeben, wenn ein verständiger Durchschnittsaktionär sich nicht in der Lage sieht, in Abwesenheit des fraglichen Dokumente an der Abstimmung über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrats teilzunehmen.
Rechtsgebiete:AktG
Vorschriften:AktG § 245, AktG § 246,
Stichworte:Rechtsschutzbedürfnis, Aktionärswiderspruch,
Verfahrensgang:LG Mühlhausen 6 U 968/05 HKO 141/04 vom 22.08.2005

Volltext

Um den Volltext vom OLG-THUERINGEN – Urteil vom 22.02.2006, Aktenzeichen: 6 U 968/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "OLG-THUERINGEN - 22.02.2006, 6 U 968/05" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum