JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 21.06.2001, Aktenzeichen: Lw U 72/01
| Leitsatz: | Im Falle der Umwandlung von Gesellschaften nach dem Umwandlungsgesetz im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) tritt der übernehmende Rechtsträger mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister in bestehende Landpachtverträge ein, ohne dass es der Zustimmung des Verpächters bedarf. Ein solcher Vertragseintritt kraft Gesetzes stellt keine zur fristlosen Kündigung berechtigende ungenehmigte Gebrauchsüberlassung an einen Dritten (§ 589 Abs. 1 BGB) dar. Dem Verpächter steht jedenfalls dann, wenn bereits der ursprüngliche (befristete) Vertrag mit einer Personen- oder Kapitalgesellschaft abgeschlossen war, auch aus anderen Gründen kein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Thüringer Oberlandesgericht, Senat für Landwirtschaftssachen, Urteil vom 21.06.2001 - Lw U 72/01 - |
| Rechtsgebiete: | BGB, UmwG |
| Vorschriften: | BGB § 553, BGB § 589, BGB § 594e, UmwG § 2, UmwG § 20, |
| Stichworte: | Umwandlung, Landpachtvertrag, Kündigung, |
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