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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENUrteil vom 21.03.2007, Aktenzeichen: Bl U 586/05 



OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: Bl U 586/05

Urteil vom 21.03.2007


Leitsatz:1. Enteignungsrechtlich entschädigungspflichtig sind nicht nur Eingriffe in das Eigentum an Grundstücken, sondern unter Umständen auch damit verbundene Eingriffe in einen landwirtschaftlichen Betrieb. Soweit durch einen unternehmensbezogenen Eingriff das Unternehmen als Pächter sonstige Nachteile erleidet, die im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung nicht durch Verzinsung der für die mit dem Nutzungsentzug verbundene Besitzeinweisungsentschädigung ausgeglichen werden, kann eine Entschädigung auch für solche zusätzlichen Nachteile gewährt werden, die (noch) bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind (werden).

2. Solche Vermögensnachteile sind auch Wirtschaftserschwernisse, die im Zusammenhang mit einer vorläufigen Besitzeinweisung des Vorhabensträgers einer Straße (oder Schiene) durch Nutzungsverträge gesicherte Grundstücksflächen eines Schlages erfassen, indem durch die vorläufige Besitzeinweisung eine Durchschneidung dieses Schlages erfolgt, die wiederum zu dadurch bedingten Erschwernissen für die Bewirtschaftung der von dem Besitzentzug nicht betroffenen Restflächen führt. Auch solche Nachteile können zu einer Substanzminderung des landwirtschaftlichen Betriebes führen und sind dann nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen als Folgeschäden am Betrieb nach § 11 ThürEG (in Verb. mit den spez. Vorschriften des FlurbG) zu entschädigen.

3. Das FlurbereinigungsG sperrt solche Entschädigungsansprüche nicht, selbst wenn das Unternehmensflurbereinigungsverfahren selbst noch nicht abgeschlossen ist.
Rechtsgebiete:FlurbG, FStrG, AEG, ThürEG
Vorschriften:FlurbG § 88 Nr. 3, FlurbG § 88 Nr. 6, FStrG § 19 Abs. 5, AEG § 22 Abs. 4, ThürEG § 11,
Stichworte:Enteignungsrechtliche Entschädigung für sog. Wirtschaftserschwernisse eines landwirtschaftlichen Betriebes,
Verfahrensgang:LG Meiningen BLK O 9/04 vom 01.06.2005

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