JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 21.01.2009, Aktenzeichen: 4 U 341/08
| Leitsatz: | 1. Grundsätzlich obliegt einer Gemeinde für die innerörtlichen Straßen eine - in Thüringen hoheitlich ausgestaltete - Räum- und Streupflicht bei allgemeiner Straßenglätte (§§ 10 Abs. 1, 43, 49 Abs. 3 ThürStrG). 2. Nach der (ständigen) Rechtsprechung des Senats sind Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften aber nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu räumen. Dabei sind Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso zu berück-sichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. 3. Eine Räum- und Streupflicht besteht aber dann nicht, wenn und solange durch das Räumen und Streuen wegen anhaltend starken Schneefalls oder sonstiger extremer Witterungsbedingungen keine nachhaltige Sicherungswirkung für den Verkehr erreicht werden kann. Ein völlig sinnloses Handeln kann von der (streupflichtigen) Gemeinde nicht verlangt werden. |
| Rechtsgebiete: | ThürStrG |
| Vorschriften: | ThürStrG § 10 Abs. 1, ThürStrG § 43, ThürStrG § 49 Abs. 3, |
| Stichworte: | zur Räum- und Streupflicht innerörtlicher Straßen bei starkem Schneefall, |
| Verfahrensgang: | LG Mühlhausen, 6 O 1022/06 vom 03.04.2008 |
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