JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 20.12.2006, Aktenzeichen: 4 U 865/05
| Leitsatz: | 1. Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht kann ein Hauseigentümer nur dann aus einem Unterlassen in Anspruch genommen werden, wenn er eine Rechtspflicht hatte, Vorkehrungen zu treffen, um einen durch Schneesturz entstehenden Schaden abzuwenden. 2. Das bedeutet, dass ein Hauseigentümer daher nur bei besonderen Umständen Schutzmaßnahmen gegen die durch Schneesturz (von seinem Hausdach) drohenden Gefahren ergreifen muss. 3. Bei der Beurteilung, ob in einer bestimmten Höhenlage (des Thüringer Waldes) Schneefanggitter auf den Hausdächern anzubringen sind, ist auf die örtlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles abzustellen. Hierbei kann die jeweilige Ortssatzung, die die Erforderlichkeit von Schneeschutzvorrichtungen anordnet oder nicht, ein (wichtiges) Indiz für eine solche Rechtspflicht sein. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Meiningen 2 O 667/05 vom 23.08.2005 |
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