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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENUrteil vom 20.09.2006, Aktenzeichen: 4 U 101/06 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 4 U 101/06

Urteil vom 20.09.2006


Leitsatz:1. Die Restitutionsklage ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der es ermöglichen soll, unrichtige Entscheidungen trotz eingetretener Rechtskraft noch zu berichtigen. Im Interesse der Rechtskraft von Urteilen ist dieser Rechtsbehelf aber nur in engen Grenzen zulässig.

2. Steht ein Urteil - im Fall des § 580 Nr. 7b ZPO - mit einem - nachträglich aufgefundenen - qualifiziert verbrieften Beweismittel (=Urkunde) in Widerspruch, kann es im Wege der Restitutionsklage korrigiert werden. Das bedeutet aber, dass die Urkunde geeignet sein muss, eine für den Restitutionskläger günstigere Entscheidung zu bewirken.

3. Für die Frage der Geeignetheit der - nachträglich aufgefundenen - Urkunde ist nicht allein auf den Inhalt der Urkunde abzustellen, sondern es muss ihre Bedeutung mit dem im Vorprozess vorgetragenen Prozessstoff und den dazu erhobeben Beweisen bewertet werden. Mit der Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel bleibt der Restitutionskläger aber ausgeschlossen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 580 Nr. 7b,
Stichworte:Restitutionsklage und Rechtskraft,
Verfahrensgang:LG Mühlhausen 3 O 482/00

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