JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 20.04.2009, Aktenzeichen: 4 U 1018/08
| Leitsatz: | 1. Eine Partei hat - anders als bei einem Versehen des (zulässigerweise) mit der Fristenberechnung und -eintragung betrauten Büropersonals (ihres Prozessbevollmächtigten) - für eine von ihrem Anwalt selbst verschuldete Fristversäumung jedenfalls dann einzustehen, wenn ein Ursachenzusammenhang zwischen der Fristversäumung und dem Fehlverhalten ihres Anwalts nicht ausgeschlossen werden kann (§ 85 Abs. 2 ZPO). 2. Ein Rechtsanwalt muss im Rahmen der ihm obliegenden Büroorganisation sicherstellen, dass für Rechtsmittelfristen (d.h. auch hinsichtlich der Rechtsmittelbegründung) nicht nur eine Ablauf-, sondern auch eine Vorfrist notiert wird, für die ein zeitlicher Rahmen - je nach Einzelfall - von 4 bis 7 Tagen angemessen erscheint. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 85 Abs. 2, ZPO § 233, |
| Verfahrensgang: | LG Gera, 3 O 799/05 vom 17.11.2008 |
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