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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENUrteil vom 19.12.2007, Aktenzeichen: 4 U 484/07 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 4 U 484/07

Urteil vom 19.12.2007


Leitsatz:1. Ein zweites Versäumnisurteil kann nur mit der Begründung angefochten werden, dass die Säumnis, die zum Erlass dieses VU geführt hat, unverschuldet war (§ 514 Abs. 2 ZPO).

2. Ein wiederholt (vom Beklagten) gestellter Antrag auf PKH, über den noch nicht rechtskräftig entschieden ist, rechtfertigt eine Terminssäumnis nicht, auch wenn die Partei selbst kostenarm ist und sich außerstande sieht, die Reisekosten ihres Anwalts zu tragen. Nimmt der Prozessbevollmächtigte gleichwohl einen auf den Einspruch gegen das erste VU anberaumten Verhandlungstermin unter Berufung auf die Mittellosigkeit seines Mandanten nicht wahr, so ist gegen den Erlass eines zweiten VU nichts zu erinnern.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 514 Abs. 2,
Stichworte:Berufung gegen 2. Versäumnisurteil bei Mittellosigkeit des Berufungsführers,
Verfahrensgang:LG Meiningen 1 O 1239/06

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