JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 19.12.2007, Aktenzeichen: 4 U 171/06
| Leitsatz: | 1. Ein grober Behandlungsfehler führt (auch) dann zu einer Beweislastumkehr (zu Lasten der Behandlungsseite), wenn der Fehler (nur) geeignet ist, einen Schaden, wie er tatsächlich eingetreten ist, herbeizuführen; nahe legen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den eingetretenen Schaden nicht. Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen grobem Behandlungsfehler und Schaden gänzlich bzw. äußerst unwahrscheinlich ist. 2. In diesem Zusammenhang sind Einwendungen einer Partei gegen das gerichtliche eingeholte Sachverständigengutachten ernst zu nehmen; insbesondere ist Beweisanträgen auf ergänzende (gastroenterologische und pharmakologische) Sachverständigengutachten nachzukommen, wenn das Fachwissen des vom Gericht bestellten Frauenarztes zur Klärung der aufgeworfenen Beweisfragen nicht ausreichend ist. Das (erstinstanzliche) Gericht darf sich nicht damit begnügen, die Geeignetheit eines Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden zu verneinen, wenn hierzu der angehörte Sachverständige (Frauenarzt) lediglich ausgesagt hat, ihm sei eine derartige Schadensfolge in seiner mehr als 40 jährigen Praxis noch nicht begegnet. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823, |
| Stichworte: | Grober Behandlungsfehler und Beweislastumkehr, |
| Verfahrensgang: | LG Gera 2 O 1153/02 vom 25.01.2006 |
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