JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 19.10.2000, Aktenzeichen: 1 U 616/99
| Leitsatz: | 1. Ein Erbrecht einer Person kann sich nicht auf einen Vermögensstand "beziehen". Eine "Beziehung" beschreibt daher kein rechtliches Verhältnis, welches einer Feststellung zugänglich währe. Ein entsprechendes Feststellungsbegehren ist nicht zulässig. 2. Gem. § 372 ZGB ist ein Testament, dessen Inhalt verschiedene Auslegungen zulässt, so auszulegen, dass dem wirklichen Willen des Erblassers Geltung verschafft wird. Dabei kann auch der hypothetische Wille zum Tragen kommen. Thüringer Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat, Urteil vom 19.10.2000 - 1 U 616/99 |
| Rechtsgebiete: | ZPO, ZGB |
| Vorschriften: | ZPO § 256, ZGB § 372, |
| Stichworte: | Ergänzende Auslegung des Testaments im Hinblick auf Restitutionsansprüche, |
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