JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 18.08.2004, Aktenzeichen: 2 U 1038/03
| Leitsatz: | 1. Die Preisgabe von Telefondaten und Adressen kann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beeinhalten. Dies führt allerdings regelmäßig nicht zum Ausgeleich des immateriellen Schadens. Bei Übermittlungsfehlern der Telefongesellschaft liegt nämlich zumeist nur leicht fahrlässiges Verhalten vor. 2. Seelisch bedingte Verhaltensbeeinträchtigungen mit denen Schlafstörungen, Herzrythmusänderungen, Konzentrationsschwächen und andere Reaktionen einhergehen, die sich zu einer über mehrere Jahre andauernden Anpassungsstörung verfestigen, können unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsbeeinträchtigung gleichwohl die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes rechtfertigen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB a.F. § 823, BGB a.F. § 847, |
| Stichworte: | Persönlichkeitsrecht und Telefonbuch, |
| Verfahrensgang: | LG Erfurt 9 O 2649/02 vom 02.10.2003 |
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