JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 18.06.2008, Aktenzeichen: 4 U 726/06
| Leitsatz: | 1. Der auf Nachlassauseinandersetzung klagende Miterbe muss bestimmte Anträge stellen und dazu einen detaillierten Teilungsplan vorlegen. Dieser muss das Ergebnis der vorzunehmenden Auseinandersetzung zutreffend wiedergeben, weil der klagende Miterbe nur dann die Zustimmung des/der anderen Miterben zu der begehrten Auseinandersetzung verlangen kann. 2. Einen nicht korrekten Plan darf das Gericht nicht von sich aus abändern; es hat vielmehr nach § 139 ZPO auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken. 3. Bei erfolglos gebliebenem Hinweis ist die - auf einen unzutreffenden Teilungsplan gestützte - Auseinandersetzungsklage zwingend abzuweisen. 4. Liegt eine (wirksame) Teilungsanordnmung des Erblassers vor, ist diese bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen, denn damit legt der Erblasser fest, welche Gegenstände aus dem Nachlass die einzelnen Miterben bei der Auseinandersetzung erhalten sollen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB §§ 2042 ff, |
| Stichworte: | Nachlassauseinandersetzung, Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan, |
| Verfahrensgang: | LG Mühlhausen, 6 O 1437/05 vom 23.06.2006 |
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