JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 18.05.2005, Aktenzeichen: 4 U 641/04
| Leitsatz: | 1. wenn bei einer zeitlichen Latenz von 24 Stunden zwischen Gefäßpathologie und Mobilisationsbehandlung andere Ursachen für die Vertebraldissektion (als Ursache des Hirnstamminfarkts) nicht ausgeschlossen werden können, scheidet für den Patienten eine Beweiserleichterung durch Anscheinsbeweis aus, weil es in diesem Fall keinen typischen Lebenssachverhalt gibt. 2. Grundsätzlich schuldet (nur) der - behandelnde - Arzt die Aufklärung einer (risikobehafteten) Heilbehandlung. Bei horizontaler Arbeitsteilung - hier durch Hinzuziehung von Physiotherapeuten - müssen letztere daher auch grundsätzlich keine eigene Anamnese durchführen und keine eigenen Befunde erheben, die über den konkreten Überweisdungsauftrag (die Verordnung) hinausgehen. Vielmehr können sie sich darauf verlassen, dass dies bereits in ausreichender Weise durch den verordnenden Facharzt geschehen ist. 3. Eine - einfache - Behandlung (hier Mobilisation einer HWS durch "weiche" Techniken) ist dann nicht zu dokumentieren, wenn der Behandlungsverlauf selbst weder für die Diagnose noch die Therapie eine wesentliche Rolle spielt. Beweiserleichterungen kommen dann für den Patienten nicht in Betracht, wenn eine Dokumentation des Behandlungsverlaufs weder notwendig, noch üblich ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 241, BGB § 280, BGB § 311, |
| Stichworte: | zur Aufklärung bei arbeitsteiliger Hinzuziehung von Physiotherapeuten, |
| Verfahrensgang: | LG Gera 2 O 1620/99 vom 30.06.2004 |
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