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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENUrteil vom 16.08.2006, Aktenzeichen: 7 U 367/05 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 7 U 367/05

Urteil vom 16.08.2006


Leitsatz:1. Vereinbaren die Parteien eines Grundstückskaufvertrages, dass der Verkäufer die Kosten für bereits fertiggestellte, aber noch nicht abgerechnete Einrichtungen der öffentlichen Wasser- und Abwasserversorgung zu tragen hat, so haben die Parteien in der Regel nur solche Einrichtungen im Blick, die dem Grundstück unmittelbar zugute kommen.

2. Nach dem objektiven Empfängerhorizont kann für die Auslegung des Begriffs "Einrichtung" nicht auf den kommunalabgabenrechtlichen Anlagenbegriff abgestellt werden, wonach die Gesamtheit aller Abwasser- und Trinkwassereinrichtungen in einem Beitragsgebiet eine einheitliche Anlage bilden.
Rechtsgebiete:ThürKAG
Vorschriften:ThürKAG § 7 Abs. 5 Satz 2,
Stichworte:Erschließungsbeitrag,
Verfahrensgang:LG Mühlhausen 3 O 865/03 vom 16.03.2005
Rechtskraft:ja

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