JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 15.04.2009, Aktenzeichen: 4 U 974/07
| Leitsatz: | 1. Ein - isoliertes - Teil-Grundurteil (nur) über den Leistungsantrag ist dann unzulässig, wenn gleichzeitig mit dem Leistungsantrag ein Feststellungsantrag verbunden war, der auf den gleichen einheitlichen Klagegrund gestützt wird, wenn also die parallel gestellten Ansprüche auf Leistung und Feststellung aus dem gleichen tatsächlichen Vorgang abgeleitet werden (§ 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Denn in diesem Fall besteht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen bezüglich beider Anträge. 2. Durfte ein - isoliertes - Teil-Grundurteil (nur) über den Leistungsantrag nicht ohne gleichzeitige Entscheidung über den Feststellungsantrag ergehen, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der das Berufungsgericht berechtigt, unter Aufhebung des angefochtenen (unzulässigen Teil)Urteils den Rechtsstreit an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen, ohne dass es hierfür eines Antrags bedarf (§ 538 Abs. 2 Satz 2 ZPO). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 301 Abs. 1 Satz 2, |
| Stichworte: | Unzulässiges Teil-Grundurteil, |
| Verfahrensgang: | LG Erfurt, 3 O 558/02 vom 01.11.2007 |
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