JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 15.03.2006, Aktenzeichen: 4 U 159/05
| Leitsatz: | 1. Niemand darf gerichtlich oder außergerichtlich die mit der Geburt (eines Kindes) zunächst eingetretene (eheliche) Abstammung des Kindes vom Ehemann (der Kindesmutter) in Frage stellen und sich auf nichteheliche Abstammung berufen. Dieses Verbot dient dem Kindeswohl. 2. Es bezweckt jedoch nicht den Schutz des außerehelichen Vaters. 3. Soweit in einem Ehelichkeitsanfechtungsprozess über die Rechtstellung des Ehemanns (der Kindesmutter) entschieden wird, treffen die Auswirkungen des Gestaltungsurteils den nichtehelichen Vater nur mittelbar. Ein unmittelbarer Eingriff in seine Rechtsstellung ist mit dem Ehelichkeitsanfechtungsurteil nicht verbunden. 4. Der nur mittelbar betroffene leibliche Vater kann deshalb auch den Ehemann der Kindesmutter (=Scheinvater) nicht wegen dessen Verhalten im Anfechtungsprozess auf Schadensersatz in Anspruch nehmen; denn das Ehelichkeitsanfechtungsverfahren dient nicht dem Schutz des nichtehelichen (leiblichen) Vaters. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1599, |
| Stichworte: | Auswirkungen des Ehelichkeitsanfechtungsprozesses auf den leiblichen Vater, |
| Verfahrensgang: | LG Gera 2 O 290/04 vom 10.01.2005 |
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