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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENUrteil vom 15.02.2001, Aktenzeichen: 1 UF 340/00 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 1 UF 340/00

Urteil vom 15.02.2001


Leitsatz:Rechtliche Grundlage: BGB §§ 1361 I S. 1, 1567, ZPO §§ 304, 538 I Nr. 3

1. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt ein völliges Getrenntleben der Eheleute voraus. Geringe Gemeinsamkeiten, wie das dem trennungswilligen Ehegatten aufgedrängte Putzen der Wohnung und Waschen der Wäsche stehen der Annahme des Getrenntlebens nicht entgegen, wenn sie sich als unwesentlich darstellen.

2. Nachdem das Amtsgericht nur über den Grund eines nach Grund und Höhe streitigen Unterhaltsanspruches der Klägerin entschieden hat, ist das Verfahren unter Erlaß eines Grundurteils nur hinsichtlich des Betrages des Unterhalts, dessen Höhe in der Berufungsinstanz noch nicht entscheidungsreif ist, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 1361 I S. 1, BGB § 1567, ZPO § 304, ZPO § 538 I Nr. 3,
Stichworte:Trennungsunterhalt, Voraussetzungen des Getrenntlebens, Zurückverweisung nach Grundurteil,

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