JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 14.03.2001, Aktenzeichen: 7 U 913/00
| Leitsatz: | 1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist auch dann, wenn er keine wesentliche Beteiligung an der Gesellschaft besitzt, regelmäßig nicht als Arbeitnehmer anzusehen. 2. Auch im Insolvenzrecht kommt dem Geschäftsführer nur dann ausnahmsweise eine Arbeitnehmerstellung zu, wenn er als echter Fremdgeschäftsführer durch ein soziales Abhängigkeitsverhältnis zur GmbH geprägt und dadurch schutzwürdig ist, wobei nicht die Organstellung, sondern die Frage nach der Weisungsgebundenheit das entscheidende Argument ist, was sich anhand der Prüfkriterien des BAG (BAG, ZIP 1992, 1497) bemisst. 3. Darauf, dass sich der Geschäftsführer im Innenverhältnis über die durch Geschäftsführervertrag bestimmten Regelungen hinaus tatsächlich etwa stärker den Weisungen seines Mitgesellschafters unterworfen hat, kann sich der Geschäftsführer hierbei nicht berufen. |
| Rechtsgebiete: | GesO, BGB |
| Vorschriften: | GesO § 13 Abs. 1 Nr. 3 a, BGB § 611, |
| Stichworte: | GmbH-Geschäftsführer, Arbeitnehmereigenschaft, |
| Verfahrensgang: | LG Gera 6 O 2003/99 |
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